15/03/16 Facebook „Like“-Button auf Websites kann zu Abmahnungen führen Lesezeit: 2 Minuten

Facebook „Like“-Button auf Websites kann zu Abmahnungen führen


Mit dem „Gefällt mir“-Button sammelt Facebook auf externen Websites Nutzerdaten. Jetzt hat das Landgericht Düsseldorf den Einsatz des Buttons verboten. Doch was bedeutet das für Website-Betreiber?

 

Facebooks „Gefällt mir“-Button ist ein beliebtes Feature, um für den eigenen Social-Media-Auftritt mehr Aufmerksamkeit zu gewinnen. Verbraucherschützer bemängeln allerdings schon seit einigen Jahren den fehlenden Datenschutz. Vielen Website-Besuchern ist nicht bewusst, dass dieser Button personenbezogene Nutzerdaten ohne Einwilligung direkt an das Netzwerk weiterleitet.

 

Nachdem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in der letzten Zeit einige große Internetportale wie Nivea, Payback, Eventim und Peek & Cloppenburg abgemahnt hat, wurde der Organisation in der letzten Woche Recht gegeben. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf gilt noch nicht als rechtskräftig, kann allerdings trotzdem vollstreckt werden. Das bedeutet, dass Website-Betreiber solche Buttons generell entfernen oder ändern sollten.

 

Durch eine Rechtssprechung würde sich innerhalb des Social-Media-Marketings einiges verändern. Dies würde sich nicht nur auf die Buttons von Facebook beziehen, sondern auch auf die der weiteren Social-Media-Netzwerke wie Google+, YouTube oder Twitter ausweiten.

 

Was sollte bei der Einbindung der Social-Media-Buttons beachtet werden?

 

Auch wenn bisher nur große Unternehmensauftritte und Onlineshops abgemahnt wurden, kann sich dies zu einem Präzedenzfall ausweiten. Daher empfehlen wir Ihnen, auch zuliebe Ihrer Website-Besucher, den Datenschutz zu verbessern. Wir zeigen drei Möglich­keiten auf, um Ihren Social-Media-Auftritt datenschutzkonform auf Ihrer Website einzubinden:

 

1) Zwischengeschaltete Sperre für „Like“-Button einsetzen
Um weiterhin Aufmerksamkeit für Ihre sozialen Netzwerke zu erhalten, sollten Sie den Button nicht komplett entfernen. Eine kleine Sperre kann dafür sorgen, dass der jeweilige Button erst einmal freigeschaltet werden muss, bevor man diesen verwenden kann. Die Praxis zeigt allerdings, das sich Nutzer verunsichert fühlen und bis zu 70% weniger auf den Button klicken.

 

2) „Share“-Plugin statt „Gefällt mir“-Button verwenden
Besondere „Share“-Plugins lassen sich ohne großen Aufwand auf Ihrer Website einbinden und sind datenschutzkonform. Unter anderem hat das Computer- und Internetmagazin „Heise“ mit „Sheriff“ ein solches WordPress-Plugin programmiert. Ein großer Vorteil ist, dass man nur einen Klick benötigt und die Reichweite bei dem sogenannten „Sharen“ höher ist als bei dem „Liken“.

 

3) „Like“-Button entfernen
Alternativ können Sie den Button selbstverständlich auch komplett entfernen. Diese Methode lässt sich am kurzfristigsten umsetzen. Sie sollten sich vorher allerdings Fragen, ob es auch die benutzerfreundlichste Lösung ist. Auch Google erkennt sogenannte „Social-Signals“ wie die „Gefällt mir“-Angaben aus den sozialen Netzwerken, die einen Teil der Suchmaschinenoptimierung ausmachen.

 

Abmahnung für Facebook „Gefällt mir“-Button vermeiden

 

Facebook scheint wenig begeistert zu sein und bezeichnet den Button als einen wichtigen Bestandteil der Internet-Gemeinschaft. Es ist davon auszugehen, dass der Fall nun in der nächsten Instanz, vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, verhandelt wird. Um eine mögliche Abmahnung zu vermeiden, sollten Sie eine der aufgeführten Maßnahmen umsetzen.

 

Falls Sie eine Einschätzung zur Einbindung von Social-Media auf Ihrer Website erhalten möchten, wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner der aviate Werbeagentur:

 


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